High Schools

Jahressteuergesetz 2009: Alle Änderungen (HaufeIndex: 2006787)

 


6. Schulgeldzahlungen (HaufeIndex: 2101984)
Bisher konnten 30 % des Schulgeldes - mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung - als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn das Kind des Steuerpflichtigen eine nach dem Grundgesetz staatlich genehmigte oder nach
Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule besucht. Hierzu hat der EuGH in seinen
Urteilen vom 11.9.2007[1] entschieden, dass Deutschland mit dieser Einschränkung gegen den Vertrag über die EG verstoße, weil im Ausland belegene Schulen mit Ausnahme der Deutschen Schulen im Ausland und der Europäischen Schulen diesen Anforderungen nicht genügen könnten und damit vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen seien. Der EuGH sieht hierin eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, der beruflichen Freizügigkeit sowie der
allgemeinen Freizügigkeit.

 


Auf Grund der EuGH-Entscheidungen vom 11.9.2007 müssen nunmehr alle Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb des
EUbzw. EWR-Raums - Schweiz gehört nicht dazu - gleich behandelt werden. Da eine Übertragung der bisher erforderlichen schulrechtlichen Kriterien auf ausländische Schulen nicht möglich ist, wird, um unterschiedlich strenge Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, nunmehr einheitlich darauf abgestellt, dass die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Bundeslandes oder von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulabschluss führen muss.

 


Wichtig
Entgelte an deutsche Schulen im Ausland sind, falls sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, weiterhin als Sonderausgaben abziehbar, selbst
wenn sie außerhalb des EU/EWR-Raums belegen sind. Dagegen können Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU/EWR-Raums - wie bisher - nicht
als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG).
Künftig sind auch Entgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen als Sonderausgaben abziehbar. Zu diesen Einrichtungen rechnen nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG). Nicht dazu gehören z. B.
Nachhilfeinstitute, Musikschulen, Sportvereine und Ferienkurse (insbesondere Feriensprachkurse).

 


Wichtig
Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EUbzw. EWR-Ausland gleichgestellten Einrichtungen fallen nicht unter die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit. Demnach können Studiengebühren und ihnen entsprechende Entgelte nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Neben dem bisherigen Höchstbetrag von 30 % des Entgelts für den Besuch der Schule mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, gibt es einen neuen Höchstbetrag von 5.000 EUR - ursprünglich waren es 3.000 EUR - (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG). Dies entspricht einem Schulgeld (ohne Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) i. H. von 16.667 EUR. Damit sollen unvorhersehbare Haushaltsrisiken im Hinblick auf zum Teil hohe ausländische Schulgeldverpflichtungen ausgeschlossen werden.

 

Wichtig
Der Höchstbetrag von 5.000 EUR bezieht sich auf ein Kind. Auch in den Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen, weil sie nicht miteinander verheiratet sind oder weil sie als verheiratetes Elternpaar beide zum Haushaltseinkommen beitragen oder getrennt leben, kann der Höchstbetrag für jedes zu berücksichtigende Kind pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.
Die Änderung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Abs. 24b Satz 1 EStG). Auf Grund der EuGH-Entscheidung vom 11.9.2007 sah sich der Gesetzgeber gezwungen, für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 eine Übergangsregelung zu schaffen (§ 52 Abs. 24b Satz 2 f. EStG). Durch diese Übergangsregelung wird sichergestellt, dass in noch offenen Veranlagungsfällen der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen auch dann möglich ist, wenn die Schule in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR-Raums liegt. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Bundeslandes oder von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten Schulabschluss führt. Die Übergangsregelung schließt auch berufsbildende Privatschulen in den Schulgeldabzug ein, nicht dagegen für berufsbildende Ergänzungsschulen. Hochschulen sind allerdings keine allgemeinbildenden oder berufsbildende Schulen im Sinne dieser Übergangsregelung, so dass Studiengebühren von einer Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

 

 

Auszug aus: Haufe Steuer Office, Professional, Version 7.3.0.0 Stand: 16.06.2009, Ausdruck vom 15.12.2009